Generell müssen für eine sachgerechte Entsorgung chemisch technischer Produkte die bundesweit geltenden gesetzlichen Regelungen und auch viele lokale Satzungen beachtet werden. Basis ist das seit Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
1. Restentleerte Verpackungen
Für die Wiederverwertung sollen die Verpackungen restentleert (Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft) sein, bevor sie den mit Symbolen angegebenen Sammelsystemen zugeführt werden. Die Symbole (wie z.B. der Grüne Punkt) finden sich auf den Etiketten der Produkte.
2. Produktreste
Dichtstoffreste sind als Abfall in der Regel unproblematisch zu entsorgen, da von ihnen keine besonderen Umweltgefahren ausgehen. So kann der private Verbraucher kleine Produktreste (ausgehärtete Reste von PU-Schaum und Fugendichtmassen) zum Hausmüll geben.
3. Nicht restentleerte Verpackungen
Nicht durchgetrocknete Produktreste können bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Die europäischen Abfallschlüsselnummern (EAK) können beim Hersteller erfragt werden.
Die Fachzeitschrift "baumarktmanager" initiierte auch in diesem Jahr den Wettbewerb „Produkte des Jahres“.
In der...
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