Die Mindestfugenbreite ist so zu bemessen, dass die zulässige Gesamtverformung eines Dichtstoffes nicht überschritten wird.
Beispiel: Auftretende Bewegung in der Fuge = 1 mm, Gesamtverformung des Dichtstoffes 10 %, bedingt eine Mindestfugenbreite von 10 mm. Fugenbreiten unter 6 mm sind bei Arbeiten mit Dichtstoffen nicht zulässig (Ausnahme: Glasversiegelung)
Die Fachzeitschrift "baumarktmanager" initiierte auch in diesem Jahr den Wettbewerb „Produkte des Jahres“.
In der...
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